Anzeigeerstattung

Erfahren die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einem möglicherweise strafbaren Verhalten, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hierzu sind Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet.

Strafanzeige

In der Regel wird das Ermittlungsverfahren durch eine Strafanzeige ausgelöst. Eine Strafanzeige kann von Ihnen als der oder dem Verletzten sowie von jeder Bürgerin und jedem Bürger mündlich oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Amtsgerichten erstattet werden. Als Verletzte oder Verletzter können Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige bekommen, die Ihre Angaben zur Tatzeit, zum Tatort und zur angezeigten Tat enthält. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.

Wenn Sie als Verletzte oder Verletzter die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen und verstehen können, haben Sie das Recht auf Hilfe bei der Verständigung, um die Strafanzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige wird Ihnen auf Ihren Antrag dann ebenfalls übersetzt.

Staatsanwaltschaft und Polizei können aber auch unabhängig von einer Strafanzeige Ermittlungen einleiten, wenn sich anlässlich eines polizeilichen Einsatzes oder nach einem Notruf zeigt, dass möglicherweise ein strafbares Verhalten vorliegt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Sie als der oder die Verletzte mit der Strafverfolgung einverstanden sind.

Strafantrag

Nur bei wenigen Taten ist unbedingte Voraussetzung für ein Strafverfahren, dass Sie als die verletzte Person Strafantrag stellen. Mit einem Strafantrag erklären Sie selbst gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, dass Sie die Strafverfolgung des Täters wünschen. Solche Antragsdelikte sind z.B.

  • Hausfriedensbruch oder
  • Beleidigung

Einen Strafantrag können Sie noch bis zu drei Monate nach Kenntnis von der Tat stellen. Der Strafantrag muss schriftlich gestellt werden, damit er gültig ist.

Wenn Sie einen Strafantrag gestellt haben, können Sie ihn auch wieder zurücknehmen. Die Rücknahme ist endgültig, d.h. Sie können nach einer Rücknahme des gestellten Strafantrags wegen derselben Tat nicht erneut Strafantrag stellen.

Hinweis
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass eine Strafverfolgung durchgeführt werden soll, sollten Sie einen Strafantrag stellen.