Schutz, Hilfe und Begleitung

Als Verletzte oder Verletzter haben Sie nach einer Straftat verschiedene Rechte. Hier finden Sie Informationen zu Fragen des Schutzes, der Hilfe und der Begleitung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens. Weitergehende Informationen finden Sie auch unter Schutz vor Bedrohung, Verletzung oder Vergeltung.

Sie brauchen Schutz

Geheimhaltung Ihres (neuen) Wohn- oder Aufenthaltsortes

Wenn Sie sich als Verletzte oder Verletzter durch den Beschuldigten oder die Beschuldigte selbst oder ihm bzw. ihr nahestehende Personen bedroht fühlen, sollten Sie auf jeden Fall Polizei, Staatsanwaltschaft und  ggf. das Gericht hierüber informieren, damit Schutzmaßnahmen geprüft, vorbereitet und durchgeführt werden können.

Eine solche Schutzmaßnahme ist z.B. die Geheimhaltung Ihres (neuen) Wohn- oder Aufenthaltsortes. Allerdings müssen Sie zur Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung geladen werden können. Bei der Auswahl und Benennung einer hierfür erforderlichen ladungsfähigen Anschrift können Ihnen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, aber auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt behilflich sein, den Sie in dieser Sache eingeschaltet haben.

Vermeidung der Begegnung mit Beschuldigten bei einer Vernehmung

Wenn Sie eine Straftat erlebt haben ist es Ihnen persönlich vielleicht wichtig, dass Sie der oder dem Beschuldigten nicht begegnen. Das ist zwar nicht ganz auszuschließen. Um das aber zu prüfen und vielleicht zu ermöglichen, sollten Sie vor Ihrer Vernehmung mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob und wie eine Begegnung vermieden werden kann.

Warten auf die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung

Wenn Sie als Verletzte oder Verletzter zu Ihrer Zeugenaussage zum Gericht geladen worden sind, kann es immer sein, dass Sie bis zu Ihrer Vernehmung noch eine kürzere oder längere Zeit warten müssen. Bei den Landgerichten sowie bei einigen Amtsgerichten ist für diese Wartezeit ein Zeugenzimmer eingerichtet, damit Ihr Zusammentreffen mit dem Angeklagten möglichst vermieden wird. Meist werden Ihnen Informationen hierzu bereits mit Ihrer Ladung mitgeteilt. Ist dies nicht geschehen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Termin telefonisch nach solchen Möglichkeiten im Gericht nachfragen.

In den meisten Gerichten gibt es für Zeuginnen und Zeugen nur eingeschränkte oder keine Versorgungsmöglichkeiten mit Getränken oder kleineren Snacks. Sie dürfen sich als Verletzte oder Verletzter zur Vernehmung für die Wartezeit etwas zum Trinken oder zum Essen mitbringen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass aus Sicherheitsgründen nicht nur Sie als Person, sondern auch Speisen und Getränke untersucht werden. Während der Vernehmung selbst dürfen Sie Getränke und Essen grundsätzlich nicht zu sich nehmen. Sie können aber vor der Vernehmung fragen, ob Ihnen während einer langen Befragung erlaubt werden kann, Wasser zu trinken.

Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung

Jede Hauptverhandlung bei Gericht ist grundsätzlich öffentlich, das heißt bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge können Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein. Gerade in Fällen von Gewalt in Paarbeziehungen oder häuslicher Gewalt kann es vorkommen, dass in Ihrer Zeugenvernehmung über besondere persönliche Einzelheiten, die Ihre Intimsphäre betreffen, gesprochen werden muss. Das Gericht kann dann auf Ihren Antrag die Öffentlichkeit während Ihrer Vernehmung ausschließen. Auch ohne Ihren Antrag kann das Gericht die Öffentlichkeit von der Verhandlung ganz oder teilweise ausschließen, wenn Sie bei Ihrer Vernehmung noch nicht 18 Jahre alt sind.

Vernehmung per Videokonferenz und Ausschließen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Wenn durch Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung in Gegenwart der Anwesenden die dringende Gefahr besteht, dass Sie in Ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden eine schwerwiegende Verschlechterung erleiden, kann das Gericht auch anordnen, dass Sie sich bei Ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten und Ihre Vernehmung per Bild und Ton (Videokonferenz) in das Sitzungszimmer übertragen wird.

Schließlich kann das Gericht die Angeklagte oder den Angeklagten von der Teilnahme an Ihrer Vernehmung als Zeuge oder Zeugin ausschließen, wenn zu befürchten ist, dass Sie in ihrer oder seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden oder wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und die Vernehmung in ihrer oder seiner Anwesenheit erhebliche Nachteile für Ihr körperliches oder seelisches Wohl befürchten lässt.

Dies ist jedoch stets ein schwerer Eingriff in die Rechte des Angeklagten, von dem deswegen nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht wird.

Sie benötigen Hilfe und Beratung

Wenn Sie als Verletzte oder Verletzter an einem Strafverfahren beteiligt sind oder zu Vernehmungen vorgeladen werden, ergeben sich meist sehr viele Fragen. Dies kann die Organisation eines Vernehmungstermins durch Sie betreffen. Es können aber auch Ängste und Unsicherheiten bei Ihnen selbst oder Ihnen nahestehenden Personen entstehen.

Es gibt die Möglichkeit der Begleitung von Verletzten im Strafverfahren durch erfahrene Personen, die Sie ansprechen und um Hilfe bitten können. Diese können ehrenamtlich (WEISSER RING e.V.) oder beruflich (Stiftung Opferhilfe Niedersachsen)  mit der Zeugenbegleitung befasst sein. Bei manchen Straftaten oder wenn Sie besonders belastet sind, gibt es auch besonders spezialisierte beruflich tätige Personen und Organisationen, die Sie um Hilfe bitten können, zum Beispiel die psychosoziale Prozessbegleitung. Einzelne Organisationen und Unterstützungseinrichtungen finden Sie in der Liste der Opferunterstützungseinrichtungen. Die Hilfeleistung erhalten Sie in der Regel kostenlos.

Daneben können Sie sich auch juristische Unterstützung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen suchen. Bei schwerwiegenden Straftaten können Sie die Unterstützung kostenlos bekommen.

Hinweis:
Wenn Sie über die Beteiligung im Strafverfahren hinaus Beratung oder Hilfe benötigen, können Sie sich auch an alle bekannten Beratungsstellen und medizinische Einrichtungen wenden.