Sie haben sexuelle Übergriffe erlebt

Sexuelle Übergriffe gibt es in vielfältiger Weise. Aber nicht alle sexuellen Handlungen stellen Straftaten dar.

Sexuelle Belästigung

Wenn Sie beispielsweise am Arbeitsplatz oder im Bekanntenkreis sexuell anzüglichen und für Sie unangenehmen Bemerkungen ausgesetzt sind, wird dies nach der Rechtsprechung noch nicht als Sexualstraftat gewertet.

Allerdings können solche Bemerkungen schon eine Beleidigung darstellen und auch als solche bestraft werden.

Auch wenn es sich noch nicht um eine Straftat handelt, können Sie sich beraten lassen. Sie finden hierauf spezialisierte Einrichtungen unter dem Suchwort „sexuelle Gewalt“ in der Liste der Unterstützungseinrichtungen.

Sexueller Missbrauch

Misshandlung, sexueller Missbrauch

Wenn Erwachsene oder Jugendliche ein Kind (auch ein Jugendlicher oder eine Jugendliche, der oder die noch nicht 18 Jahre alt ist) an Stellen am Körper anfassen, an denen es nicht berührt werden möchte und die ihm unangenehm sind, wie zum Beispiel am Po oder zwischen den Beinen, kann dies eine Straftat des sexuellen Missbrauchs und des sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen sein. Als sexuelle Handlung gilt aber auch, wenn sich Erwachsene oder Jugendliche vor Kindern oder Jugendlichen selber anfassen oder diese dazu zwingen, sie zu berühren. Dies kann zum Beispiel in der Familie, in der Nachbarschaft, aber auch in Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen vorkommen. Wenn Sie oder Ihr Kind so etwas erlebt haben, sollten Sie sich einer Person anvertrauen und sich Beratung und Schutz suchen. Sie sollten auch eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten, um den Missbrauch zu beenden.

Aber nicht nur Kinder können von sexuellem Missbrauch betroffen sein. Wenn Sie körperlich oder in extremer Weise seelisch nicht in der Lage waren, sich dagegen zu wehren, kann dies eine Straftat des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen darstellen. Solche Fälle kommen insbesondere in Krankenhäusern, Pflegeheimen, in Einrichtung für Hilfsbedürftige oder auch in Gefängnissen vor.

Sexueller Missbrauch ist eine Straftat und kann alleine dann schon bestraft werden, wenn der Täter oder die Täterin nur versucht hat, sexuelle Handlungen an Ihnen oder vor Ihnen durchzuführen.

Beratung und Hilfe finden Sie in der Liste der Unterstützungseinrichtungen unter dem Suchwort „sexueller Missbrauch" oder „sexuelle Gewalt" oder dem Stichwort „Sexualstraftaten" in der Liste der Straftaten.

Sexuelle Nötigung

Wenn Ihnen gegenüber bei ungewollten sexuellen Handlungen Gewalt angewendet worden ist, Sie mit Gewalt bedroht worden sind oder wenn Sie sich bei ungewollten sexuellen Handlungen in einer schutzlosen Lage befunden haben, kann die Tat als Verbrechen der sexuellen Nötigung bestraft werden. Beratung und Hilfe finden Sie in der Liste der Unterstützungseinrichtungen unter dem Suchwort „sexueller Missbrauch" oder „sexuelle Gewalt" oder in der Straftatenliste unter „Sexualstraftaten".

Vergewaltigung

Wenn der oder die Beschuldigte  bei der Durchführung der sexuellen Nötigung mit einem Körperteil oder einem Gegenstand in Ihren Körper eingedrungen ist, kann die sexuelle Handlung als das schwerste Sexualverbrechen, nämlich als Vergewaltigung, bestraft werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung der sexuellen Handlung nur versucht wurde.

Beratung und Hilfe finden Sie in der Liste der Unterstützungseinrichtungen unter dem Suchwort „sexueller Missbrauch" oder „sexuelle Gewalt" oder dem Stichwort „Sexualstraftaten" in der Liste der Straftaten.

Sexuelle Ausbeutung

Wenn Sie in Zusammenhang mit sexueller Nötigung oder Vergewaltigung ausgebeutet wurden oder werden, kann auch Menschenhandel vorliegen.

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